Wir helfen Ihnen
Gemäss Art. 175 ZGB haben Sie in all diesen Situationen das Recht, die gemeinsame Wohnung mit Ihren Kindern zu verlassen und Schutz, Sicherheit und Beratung zu suchen. Jeder Frau kann Gewalt widerfahren. Alle Altersstufen, Kulturen, Religionen und Schichten sind betroffen
Rufen Sie uns an, wir sind rund um die Uhr erreichbar und planen mit Ihnen die nächsten Schritte Telefon: 044 994 40 94
- Werden Sie von ihrem Partner geschlagen, beschimpft oder kontrolliert?
- Droht er, Ihnen oder Ihren Kindern etwas anzutun oder Sie umzubringen?
- Spricht er davon, Ihnen die Kinder wegzunehmen?
- Wird Ihre Freiheit eingeschränkt?
- Werden Sie von Familienangehörigen misshandelt?
- Leiden auch Ihre Kinder unter der belastenden Situation?
- Werden Sie zu einer Heirat gezwungen?
- Wünschen Sie sich von zu Hause wegzugehen, wissen aber nicht wie und wohin?
Telefonische und ambulante Beratung
Wenn Sie sich beraten lassen möchten, oder wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie wirklich von zu Hause weggehen wollen, bietet Ihnen das Frauenhaus und Beratungsstelle Zürcher Oberland telefonische oder persönliche Beratung an. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns für ein persönliches Gespräch.
Eintritt ins Frauenhaus
Im Frauenhaus finden Sie mit Ihren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Beratung an einer anonymen Adresse. Sie leben mit anderen Frauen und Kindern zusammen, die ähnliches erlebt haben. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation zu klären, neue Lebensperspektiven zu entwickeln und erste Schritte zu planen. Wenn nötig vermitteln wir Ihnen Kontakte zu Rechtsanwältinnen, Ärztinnen, Sozialämtern, der Opferhilfe und weiteren wichtigen Stellen.
Kosten
Der Aufenthalt im Frauenhaus ist nicht gratis. Fehlendes Geld ist jedoch kein Hinderungsgrund ins Frauenhaus einzutreten. Wir kümmern uns mit Ihnen zusammen um die Übernahme der Kosten durch die Opferhilfe oder eine zuständige Stelle. Die Beratung in unserer Beratungsstelle ist kostenlos.
Wichtig
Wenn Sie sich entschliessen ins Frauenhaus zu kommen, bringen Sie wenn möglich Ausweise, wichtige Dokumente, Geld, Kleider und das Lieblingsspielzeug Ihrer Kinder mit.
Rechtliche Möglichkeiten
Gewaltschutzgesetz GSG (Kanton Zürich)
Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass die Polizei “die zum Schutz notwendigen Massnahmen” anzuordnen hat, wenn ein Fall von Häuslicher Gewalt vorliegt. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung verletzt oder gefährdet wird
- durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
- durch wiederholtes Belästigen, Auflauern, Nachstellen (Stalking).
Schutzmassnahmen
Die Polizei kann zum Schutz des Opfers bei einem Vorfall von Häuslicher Gewalt folgende Schutzmassnahmen verfügen:
- Eine Wegweisung des Gewalttäters aus dem Haus oder aus der Wohnung und/oder
- ein Betretverbot für bestimmte Strassen und Quartiere und/oder
- ein Kontaktverbot mit der gefährdeten Person und falls nötig, mit dieser nahe stehenden Personen.
Die Polizei hat ausserdem die Möglichkeit, eine gewaltausübende Person für maximal 24 Stunden in Polizeigewahrsam zu nehmen. Die polizeilichen Schutzmassnahmen gelten für 14 Tage. Innerhalb einer gesetzlichen Frist von acht Tagen können die Schutzmassnahmen auf Antrag der gewaltbetroffenen Person bis zu drei Monate verlängert werden.
Beratungsangebot
Die Polizei leitet die Daten von Gewaltbetroffenen, d. h. dem Opfer und allenfalls Kindern, weiter an spezifische Beratungsstellen. Dadurch ist gewährleistet, dass das Opfer die notwendigen Informationen erhält und in der Krisensituation Unterstützung angeboten wird. Die polizeilichen Schutzmassnahmen werden ebenso einer Beratungsstelle für gewaltausübende Personen zugestellt, die umgehend Kontakt mit der gewalttätigen Person aufnimmt. Auf diese Weise kann auch der Gewalttäter Unterstützung erhalten und allenfalls motiviert werden, in einem entsprechenden Training sein Verhalten verändern zu lernen.
Opferhilfegesetz
Als Betroffene von Gewalt in der Familie oder der Partnerschaft haben Sie Anrecht auf Beratung und Unterstützung gemäss dem Schweizerischen Opfehilfegesetz. Das Merkblatt der Opferhilfe gibt Ihnen dazu weitere Auskunft.